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Atemschutzstrecke

14. 08. 2020

Diese Woche ging es für einige Atemschutzgeräteträger wieder auf die Atemschutzstrecke damit sie weiterhin tauglich bleiben.

Folgend ein Auszug aus der FwDV7 (Feuerwehrdienstvorschrift) über die Anforderungen eines Atemschutzgeräteträgers.

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

• das 18. Lebensjahr vollendet haben;

• körperlich geeignet sein (Die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen.);

• erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;

• die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;

• regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;

• zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen;

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden. Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

 

Bild zur Meldung: Atemschutzstrecke

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Atemschutzstrecke (13. 08. 2020)